Nachhaltige Geldanlage verständlich erklärt
PAI bei nachhaltigen Fonds: nachteilige Auswirkungen prüfen
Unterlagen zu PAI einordnen: Geltungsbereich, Kennzahlen, Datenbasis und Maßnahmen gemeinsam prüfen.
Mit KI-Unterstützung erstellt · Hinweise zur Nutzung
„Berücksichtigt nachteilige Auswirkungen“ ist kein Versprechen, dass eine Anlage keine Schäden verursacht. PAI-Angaben helfen, mögliche Belastungen für Umwelt und Gesellschaft und den Umgang des Anbieters damit zu prüfen. Entscheidend sind der Geltungsbereich der Aussage, die konkrete Kennzahl und die beschriebenen Maßnahmen. Dieser Ratgeber zeigt eine Lesemethode; er bewertet keinen einzelnen Fonds.
Trennen Sie Anbietererklärung und Fondsangaben. Lesen Sie PAI-Werte mit Einheit, Zeitraum und Datenabdeckung. Fragen Sie, welche Entscheidungen daraus folgen – ein Häkchen bei „Ja“ reicht dafür nicht.
In diesem Ratgeber
Was bedeutet PAI bei einer Geldanlage?
PAI steht für Principal Adverse Impacts, häufig als „wichtigste nachteilige Auswirkungen“ bezeichnet. Gemeint sind negative Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Die EU-Offenlegungsverordnung nennt dabei Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte sowie die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.
Das ist eine andere Blickrichtung als die Frage, welche Nachhaltigkeitsrisiken den Wert Ihrer Anlage belasten können. Bei PAI geht es um nachteilige Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf diese Faktoren. Beide Perspektiven sind wichtig, aber eine günstige Bewertung aus einer Richtung beantwortet die andere Frage nicht automatisch.
Auch eine EU-Taxonomiequote und PAI-Angaben erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Eine Taxonomiequote betrifft die Einordnung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten nach dem jeweiligen Regelwerk. PAI-Angaben richten den Blick auf nachteilige Auswirkungen. Für die erste Ebene lesen Sie unseren Ratgeber EU-Taxonomie verstehen; hier geht es um die zweite.
Unternehmens-Erklärung und Fondsangaben trennen
Auf der Website einer Fondsgesellschaft finden Sie möglicherweise eine „Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“. Prüfen Sie zuerst, welche Gesellschaft die Erklärung abgibt und welche Investitionen sie umfasst. Eine übergreifende Zahl der Gesellschaft ist nicht ohne Weiteres die Kennzahl Ihres einzelnen Fonds.
Die EU-Offenlegungsverordnung unterscheidet diese Ebene in Artikel 4 von den produktbezogenen Angaben in Artikel 7. Für Ihren Fonds suchen Sie zusätzlich nach seinen vorvertraglichen Nachhaltigkeitsinformationen, den Websiteangaben und der regelmäßigen Berichterstattung. Notieren Sie Fondsname, ISIN und Dokumentdatum. Bei einem Artikel-8- oder Artikel-9-Produkt finden Sie in den standardisierten Nachhaltigkeitsanhängen die Frage nach der Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen.
Lesen Sie bei „Ja“ die Erläuterung: Welche Auswirkungen werden berücksichtigt, wie und mit welchen Maßnahmen? Bei „Nein“ prüfen Sie die zugehörige Erklärung und Ihre eigenen Anforderungen. Aus der Antwort allein folgt weder eine vollständige Nachhaltigkeitsbewertung noch die persönliche Eignung des Fonds. Die Kategorien erläutert unser Beitrag Artikel-8- und Artikel-9-Fonds einordnen.
Berücksichtigung ist nicht gleich Ausschluss
Ein Anbieter kann nachteilige Auswirkungen beispielsweise durch Auswahlregeln, Ausschlüsse, Überwachung oder Unternehmensdialoge berücksichtigen. Welche Maßnahmen tatsächlich gelten, muss aus den Unterlagen hervorgehen. Der Begriff „Berücksichtigung“ allein bestätigt weder einen bestimmten Ausschluss noch eine erfolgreiche Verringerung der Belastung.
Prüfen Sie deshalb den Weg von der Kennzahl zur Entscheidung: Gibt es einen Schwellenwert? Was passiert bei einer Überschreitung? Welche Fristen oder Ausnahmen gelten? Werden Ergebnisse oder nur geplante Aktivitäten beschrieben? Ein dokumentiertes Gespräch mit einem Unternehmen ist noch kein Nachweis, dass dessen Emissionen gesunken sind.
PAI-Kennzahlen mit Einheit und Bezugsgröße lesen
Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 enthält Indikatoren für die Erklärung auf Unternehmensebene. Dazu gehören unter anderem:
- Engagement in Unternehmen im Bereich fossiler Brennstoffe: ein Anteil der Investitionen in entsprechend tätige Unternehmen. Das ist keine Messung der direkt eingesparten Emissionen.
- Emissionen in Wasser: eine Kennzahl in Tonnen je investierter Million Euro, ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt. Sie lässt sich nicht unmittelbar mit einem Prozentanteil vergleichen.
- Verstöße gegen UN-Global-Compact-Grundsätze und OECD-Leitsätze: der Anteil der Investitionen in Unternehmen, die in entsprechende Verstöße verwickelt waren. Lesen Sie dazu die Datenquelle, Einstufung und Erläuterung des Anbieters.
Übernehmen Sie die genaue Indikatorbezeichnung aus dem Dokument. „CO₂-Wert“ etwa ist ohne nähere Definition zu ungenau: Emissionen, CO₂-Fußabdruck und Intensitätskennzahlen verwenden unterschiedliche Bezugsgrößen. Vergleichen Sie nur Werte, deren Definition, Einheit, Bewertungsmethode und Geltungsbereich zusammenpassen.
Berichtszeitraum und Datenlücken gehören zur Zahl
Für die standardisierte Erklärung auf Unternehmensebene sieht die Delegierte Verordnung einen Bericht über das vorherige Kalenderjahr vor. Die dortigen Auswirkungswerte nach Artikel 6 Absatz 3 werden als Durchschnitt der Auswirkungen an vier Quartalsstichtagen berechnet. Übertragen Sie diese Regel nicht ungeprüft auf jede einzelne Produktkennzahl; lesen Sie deren eigene Methodik.
Ein Veröffentlichungsdatum ist deshalb nicht automatisch der Zeitpunkt sämtlicher zugrunde liegender Unternehmensdaten. Fragen Sie nach Datenalter, Abdeckung und Schätzungen. Die Verordnung verlangt bei nicht ohne Weiteres verfügbaren Informationen Angaben zu den Bemühungen um Daten und nennt unter anderem zusätzliche Recherche, externe Anbieter und vertretbare Annahmen.
Ein leeres Feld oder „nicht verfügbar“ bedeutet keine nachgewiesene Nullbelastung. Auch eine veränderte Datenabdeckung kann einen Jahresvergleich beeinflussen. Halten Sie fest, ob der Wert mit denselben Regeln und einer ähnlichen Datenbasis berechnet wurde. Zur Unterscheidung von gemeldeten und geschätzten Zahlen passt unser Ratgeber ESG-Daten richtig lesen.
Fiktives Beispiel: Was eine einzelne Prozentzahl offenlässt
Dieses Beispiel ist vollständig erfunden und keine Angabe zu einem realen Fonds. Eine Gesellschaft berichtet einen Anteil von vier Prozent für Investitionen in Unternehmen im Bereich fossiler Brennstoffe. Ein Fonds dieser Gesellschaft nennt in seinen Unterlagen die Berücksichtigung von PAI, zeigt an der betrachteten Stelle aber keinen eigenen entsprechenden Wert.
Sie können daraus nicht ableiten, dass der Fonds ebenfalls vier Prozent aufweist. Zunächst fehlen die Zuordnung zum Produkt und dessen konkrete Regeln. Die passende Rückfrage lautet: „Welche Angaben und Maßnahmen gelten für diesen Fonds mit dieser ISIN, und welche produktbezogenen Daten können Sie dafür nennen?“
Würde die Gesellschaft im nächsten Jahr zwei Prozent berichten, wäre auch das allein noch kein Beleg für halbierte reale Umweltbelastungen. Portfoliozusammensetzung, Bewertungen, Datenbasis und Methodik können sich verändert haben. Prüfen Sie die Erläuterung und nicht nur die Richtung der Zahl.
Fünf Fragen für Ihre eigene Prüfliste
- Zuordnung: Gilt die Aussage für die Gesellschaft, eine Produktgruppe oder genau meinen Fonds?
- Inhalt: Welche PAI-Indikatoren werden berücksichtigt und wie sind sie definiert?
- Daten: Welche Zeiträume, Einheiten, Datenquellen und Schätzungen liegen zugrunde?
- Maßnahmen: Welche verbindlichen Auswahl-, Ausschluss- oder Dialogregeln folgen daraus? Welche Ausnahmen bestehen?
- Ergebnis: Welche Veränderungen sind dokumentiert und wie erklärt der Anbieter Unterschiede zum Vorjahr?
Speichern Sie die verwendeten Dokumente mit Datum und halten Sie offene Antworten fest. Wenn ein Ausschluss für Sie wesentlich ist, suchen Sie die ausdrückliche Regel dafür. Ein allgemeines PAI-Bekenntnis ersetzt sie nicht. Kosten, Streuung, Liquidität und Verlustrisiken bleiben zusätzlich zu prüfen.
Quellen und Einordnung
Originalquellen gelesen am 14. Oktober 2026:
- Verordnung (EU) 2019/2088, konsolidierte Fassung vom 12. Juli 2020: insbesondere Artikel 2, 4 und 7 – Nachhaltigkeitsfaktoren sowie unternehmens- und produktbezogene Offenlegung.
- Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288, konsolidierte Fassung vom 20. Februar 2023: insbesondere Artikel 4, 6 und 7 sowie Anhänge I, II und III – Berichtsstruktur, Kennzahlen, Datenbeschaffung und produktbezogene Vorlagen.
Die Quellen erläutern den hier beschriebenen Offenlegungsrahmen. Lesemethode, Prüffragen und Zahlenbeispiel sind eigene redaktionelle Arbeitshilfen. Die Auswertung einer konkreten Erklärung und die rechtliche Pflichtenerfüllung eines einzelnen Anbieters werden nicht beurteilt. Künftige Reformvorschläge sind keine Grundlage der dargestellten Regeln.